PPWR-Kalender 2026–2040 – wichtigste Termine
Der PPWR-Kalender endet nicht am 12. August 2026. Die Verordnung (EU) 2025/40 sieht einen mehrstufigen Zeitplan vor, nach dem weitere wesentliche Anforderungen in den Jahren 2028, 2029, 2030, 2035, 2038 und 2040 gelten werden. Eine zusätzliche Schwierigkeit besteht darin, dass nicht jedes im PPWR genannte Datum absolut ist. Für einen Teil der Anforderungen verwendet die Verordnung folgenden Mechanismus: ein bestimmtes Kalenderdatum oder eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Jahren ab Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für ein Unternehmen bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, „PPWR – 2030“ im Kalender zu vermerken. Sie müssen wissen, auf welche Anforderung sich der Termin bezieht, ob er eine bestimmte Verpackung erfasst, welcher Rechtsakt die Methodik festlegt und wann Sie mit der Änderung des Designs, der Datenerhebung oder der Aktualisierung der technischen Dokumentation beginnen müssen.
PPWR-Kalender 2026–2040 – die wichtigsten Daten im Überblick
| Datum | Wichtigste Änderung | Grundlage | Art der Frist |
|---|---|---|---|
| 11. Februar 2025 | Inkrafttreten der PPWR | Schlussbestimmungen | fest |
| 12. August 2026 | Allgemeiner Beginn der Anwendung der PPWR | Art. 71 | fest |
| 12. August 2026 | PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen | Art. 5 Abs. 5 | fest |
| 2028 oder später | Harmonisierte Materialkennzeichnung von Verpackungen | Art. 12 | bedingt |
| 1. Januar 2029 | Wichtige Frist für Pfandsysteme und die getrennte Sammlung von Getränkeverpackungen | Art. 50 | fest mit vorgesehenen Ausnahmen |
| 2030 oder später | Kriterien für Design for Recycling und Leistungsklassen für die Recyclingfähigkeit | Art. 6 | bedingt |
| 1. Januar 2030 | Mindestanteil an Rezyklat in ausgewählten Kunststoffverpackungen | Art. 7 | fest, mit Ausnahmen |
| 1. Januar 2030 | Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen | Art. 10 | fest |
| 2030 oder später | Maximaler Leerraumanteil von 50 % | Art. 24 | bedingt |
| 1. Januar 2030 | Beschränkungen bestimmter Einwegverpackungsformate | Art. 25 und Anhang V | fest, mit Ausnahmen |
| 1. Januar 2030 | Erste Stufe der Wiederverwendungsziele | Art. 29 | fest, kategorienabhängig |
| 2030 | Ziel zur Verringerung von Verpackungsabfällen um 5 % pro Kopf gegenüber 2018 | Art. 43 | Ziel für Mitgliedstaaten |
| 2035 oder später | Bewertung des Recyclings in großem Maßstab | Art. 6 | bedingt |
| 2035 | Ziel zur Verringerung von Verpackungsabfällen um 10 % | Art. 43 | Ziel für Mitgliedstaaten |
| 1. Januar 2038 | Mindestens zulässige Recyclingfähigkeitsklasse B | Art. 6 | fest |
| 1. Januar 2040 | Höhere Rezyklatgehalte | Art. 7 | fest, mit Ausnahmen |
| 2040 | Weitere Ziele für Wiederverwendung und Abfallverringerung | Art. 29 und 43 | abhängig von der jeweiligen Verpflichtung |
Die Tabelle dient der Orientierung. Bei der Planung eines konkreten Projekts sollten Sie stets die vollständige Vorschrift, den Geltungsbereich, Ausnahmen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur jeweiligen Anforderung prüfen.
Eine PPWR, aber viele unterschiedliche Fristen
Der häufigste Fehler besteht darin, den 12. August 2026 als Beginn sämtlicher endgültiger Anforderungen zu betrachten.
Tatsächlich ist die PPWR mehrstufig aufgebaut. Ein Teil der Vorschriften gilt ab dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung. Andere haben eigene Fristen. Wieder andere erfordern die vorherige Annahme von Methoden, Kennzeichnungen, Kriterien oder anderen ergänzenden Rechtsakten durch die Kommission.
Der unternehmensinterne Zeitplan sollte daher mindestens Folgendes enthalten:
- das sich aus der PPWR ergebende Datum,
- die Artikelnummer,
- die von der Anforderung erfasste Verpackungsart,
- die Angabe, ob das Datum bedingt ist,
- den delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt, von dem die Frist abhängt,
- die für die Umsetzung verantwortliche Person,
- das geplante interne Datum vor der gesetzlichen Frist.
11. Februar 2025 – die PPWR trat in Kraft
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft.
Das Inkrafttreten bedeutete noch nicht den Beginn der Anwendung der meisten Vorschriften auf Unternehmen. Die PPWR sah einen Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem allgemeinen Geltungsbeginn vor.
Dieser Zeitraum war für die Vorbereitung von Unternehmen, Mitgliedstaaten und der Kommission auf das neue System vorgesehen.
12. August 2026 – grundlegender Geltungsbeginn der PPWR
Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung grundsätzlich unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.
Für Unternehmen ist dies vor allem der Zeitpunkt, ab dem die PPWR nicht mehr nur ein künftiges Regulierungsvorhaben ist.
Ab diesem Datum sind unter anderem Vorschriften maßgeblich, die die Rollen der Wirtschaftsakteure, die Pflichten von Herstellern, Lieferanten, Importeuren und Händlern sowie das Verfahren der Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung in Bezug auf bereits geltende Anforderungen festlegen.
Es sollte jedoch nicht in die Dokumentation aufgenommen werden, dass eine Verpackung ab dem 12. August 2026 bereits sämtliche für 2030, 2035 oder 2040 vorgesehenen Anforderungen erfüllen muss.
12. August 2026 – PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen
Eine der Anforderungen, die ab Beginn der Anwendung der PPWR unmittelbar relevant ist, ist Art. 5 Abs. 5 über PFAS in Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die Vorschrift legt Grenzwerte fest:
- 25 ppb für einzelne PFAS in einer gezielten Analyse,
- 250 ppb für die Summe gezielt gemessener PFAS,
- 50 ppm für PFAS, einschließlich polymerer PFAS.
Für Unternehmen, die Lebensmittelverpackungen verwenden, bedeutet dies bereits in der ersten Phase der PPWR, die relevanten Materialien, Lieferantendaten und Konformitätsnachweise überprüfen zu müssen.
2026: Technische Dokumentation und Konformitätserklärung werden Teil des täglichen Compliance-Managements
Die Art. 15, 38 und 39 der PPWR schaffen ein System, in dem der für eine bestimmte Verpackungsart verantwortliche Hersteller die entsprechende Konformitätsbewertung durchführt, die technische Dokumentation erstellt und – nach dem Nachweis der Konformität – die EU-Konformitätserklärung ausstellt.
Das bedeutet nicht, dass die Dokumentation im Jahr 2026 bereits die Erfüllung einer Anforderung für 2040 nachweisen muss. Die Dokumentation sollte die Anforderungen widerspiegeln, die für die jeweilige Verpackung zum betreffenden Zeitpunkt gelten.
Gleichzeitig ist es sinnvoll, bereits Daten für spätere Verpflichtungen zu sammeln, da eine Änderung der Verpackung erst zum Beginn der Anwendung einer Anforderung deutlich schwieriger und kostspieliger sein kann.
2027–2028: Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission werden entscheidend
Die PPWR enthält nicht alle technischen Methoden, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind. Sie verpflichtet die Kommission an vielen Stellen zum Erlass delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte.
Diese werden unter anderem Folgendes festlegen oder präzisieren:
- Kriterien für das Design für Recycling,
- die Methode zur Bewertung der Recyclingfähigkeit,
- Berechnungsmethoden,
- Kennzeichnungselemente,
- die Methode zur Berechnung bestimmter Quoten,
- detaillierte Regeln für Berichterstattung und Überprüfung.
Aus Compliance-Sicht ist dies sehr wichtig. Die Veröffentlichung eines Rechtsakts der Kommission kann den Beginn einer Frist von 24 Monaten, drei Jahren oder fünf Jahren auslösen, die zu einem späteren Geltungsbeginn einer bestimmten Anforderung führt.
PPWR-Kennzeichnung – der 12. August 2028 wird nicht immer das endgültige Datum sein
Art. 12 Abs. 1 sieht eine harmonisierte Kennzeichnung vor, die über die Materialzusammensetzung der Verpackung informiert.
Der Termin ist der 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welches Datum später liegt.
Dies ist ein klassisches Beispiel dafür, warum Sie keinen Zeitplan ausschließlich anhand der im Grundtext der PPWR genannten Jahre erstellen sollten.
Ein Unternehmen, das eine Neugestaltung des Etiketts plant, sollte daher sowohl Art. 12 selbst als auch das Datum des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des harmonisierten Etiketts überwachen.
1. Januar 2029 – wichtiger Termin für Pfandsysteme und die Sammlung von Getränkeverpackungen
Art. 50 PPWR legt Vorschriften für Pfandsysteme und die getrennte Sammlung bestimmter Einweggetränkeverpackungen fest.
Das Ziel ist ein sehr hohes Niveau der getrennten Sammlung – 90% für die unter die Vorschrift fallenden Formate.
Bis zum 1. Januar 2029 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Pfandsysteme für die genannten Verpackungen gewährleisten, es sei denn, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in der PPWR vorgesehenen Ausnahmen sind erfüllt.
Dies ist in erster Linie eine Systempflicht der Mitgliedstaaten, wirkt sich jedoch unmittelbar auf Getränkehersteller, den Handel und die an solchen Systemen beteiligten Betreiber aus.
2030 – der größte Wendepunkt im PPWR-Kalender
Im Jahr 2030 tritt die größte Zahl neuer Produktanforderungen zusammen in Kraft.
In diesem Zeitraum gewinnen parallel an Bedeutung:
- Recyclingfähigkeit und Design für Recycling,
- Mindestanteil an Rezyklat in bestimmten Kunststoffverpackungen,
- Minimierung von Gewicht und Volumen,
- Begrenzung des Leerraums,
- Beschränkungen ausgewählter Einwegformate,
- Ziele für die Wiederverwendung,
- erste Stufe der unionsweiten Ziele zur Verringerung von Verpackungsabfällen.
Ihr Unternehmen sollte 2030 daher nicht als Projektstarttermin betrachten. In vielen Fällen können die Neugestaltung der Verpackung, die Validierung eines neuen Materials und ein Lieferantenwechsel mehrere Jahre erfordern.
2030: Recyclingfähigkeit und Klassen A, B, C
Art. 6 führt ein System zur Bewertung der Recyclingfähigkeit ein, das auf Kriterien für das Design für Recycling beruht.
Die PPWR sieht Leistungsklassen vor:
| Klasse | Recyclingeffizienz |
|---|---|
| A | mindestens 95% |
| B | mindestens 80% |
| C | mindestens 70% |
Der Beginn der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a ist bedingt: 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Das bedeutet, dass die bloße Eintragung „01.01.2030 – Recyclingfähigkeit“ in den Zeitplan unvollständig ist.
1. Januar 2030 – Mindestanteil von Rezyklat in Kunststoffverpackungen
Art. 7 legt für bestimmte Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an Kunststoff fest, der aus dem Recycling von Verbraucherabfällen stammt.
| Kategorie | Minimum ab 2030 |
|---|---|
| Kontakt-sensitive Verpackungen, die hauptsächlich aus PET bestehen, mit den in Art. 7 genannten Ausnahmen | 30% |
| Andere kontakt-sensitive Kunststoffverpackungen | 10% |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30% |
| Sonstige vom Erfordernis erfasste Kunststoffverpackungen | 35% |
Bei der Anwendung der Schwellenwerte müssen der vollständige Geltungsbereich von Art. 7, die Berechnungsmethode und die vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden. Die bloße Angabe „die Verpackung enthält 30% Rezyklat“ entspricht nicht immer der zutreffenden Verpflichtung für das jeweilige Format.
1. Januar 2030 – Minimierung von Gewicht und Volumen
Art. 10 Abs. 1 verlangt, dass die Verpackung so gestaltet wird, dass ihr Gewicht und Volumen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionalität erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
Dies ist keine Verpflichtung, jede Verpackung um einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren.
Der Hersteller sollte nachweisen können, warum eine weitere Verringerung der Verpackung nicht möglich ist, ohne eine der berechtigten Funktionen zu beeinträchtigen – beispielsweise Produktschutz, Sicherheit, Logistik oder rechtliche Anforderungen.
Daher sollten Unternehmen vor 2030 nicht nur neue Entwürfe, sondern auch Nachweismaterial für die technische Dokumentation vorbereiten.
2030 oder später – Grenze von 50% Leerraum
Art. 24 legt für die davon erfassten Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel einen maximalen Leerraumanteil von 50% fest.
Der Zeitpunkt ist jedoch nicht einfach der „1. Januar 2030“.
Die Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2030 oder nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Dies ist insbesondere für den E-Commerce wichtig, da der Durchführungsrechtsakt auch für die Methode zur Berechnung des Anteils relevant ist.
1. Januar 2030 – Beschränkungen ausgewählter Verpackungsformate
Art. 25 in Verbindung mit Anhang V beschränkt ab dem 1. Januar 2030 das Inverkehrbringen bestimmter Verpackungsformate für die genannten Anwendungen.
Die Liste umfasst unter anderem ausgewählte:
- Einwegverpackungen aus Kunststoff zur Bündelung von Produkten,
- Verpackungen für bestimmte frische Obst- und Gemüsesorten,
- in der Gastronomie verwendete Formate,
- kleine Einwegverpackungen, die bei bestimmten Hoteldienstleistungen verwendet werden,
- andere in Anhang V genannte Fälle.
Der Anwendungsbereich enthält Ausnahmen und detaillierte Bedingungen. Das Unternehmen sollte daher das konkrete Format und die Verwendung bewerten, nicht allein das Material.
2030 – wichtige Ziele für die Wiederverwendung werden wirksam
Art. 29 legt Ziele für die Wiederverwendung für bestimmte Verpackungskategorien fest, unter anderem im Bereich von Transportverpackungen, Sammelverpackungen und ausgewählten Getränkeverpackungen.
Es gibt keinen einheitlichen universellen Prozentsatz für „PPWR reuse“ für alle Verpackungen.
Je nach Format sieht die Verordnung unterschiedliche Werte, Berechnungsmethoden und Ausnahmen vor.
Für das Unternehmen ist es daher wichtig, zunächst festzustellen, ob die jeweilige Verpackungsart überhaupt zu einer Kategorie gehört, die von einem konkreten Ziel nach Art. 29 erfasst ist.
2030 – 5 % weniger Verpackungsabfälle gegenüber 2018
Art. 43 legt Ziele zur Verringerung der erzeugten Verpackungsabfälle pro Kopf fest.
Das erste Ziel beträgt mindestens 5 % bis 2030 gegenüber dem Niveau von 2018.
Dies ist eine wichtige Unterscheidung: Es handelt sich um ein Ziel des Mitgliedstaats und nicht um eine einfache Vorgabe, dass jedes Unternehmen die Zahl seiner eigenen Verpackungen genau um 5 % verringern muss.
Die Staaten können jedoch die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen einführen, die sich auf Unternehmen auswirken werden.
2035 – Recyclingfähigkeit soll auch Recycling in großem Maßstab bedeuten
Ab der zweiten Stufe des Systems nach Art. 6 wird die bloß ordnungsgemäße Gestaltung der Verpackung nicht ausreichen.
Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Verpackungskategorie wirksam in großem Maßstab recycelt wird.
Auch dieser Termin ist bedingt. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b verknüpft den Beginn der Anwendung des Kriteriums mit:
dem 1. Januar 2035 oder dem Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welches Datum später liegt.
Für das Unternehmen bedeutet dies, nicht nur die Gestaltung der Verpackung zu überwachen, sondern auch künftige Daten zur Funktionsweise des für seine Kategorie relevanten Systems der Sammlung, Sortierung und des Recyclings.
2035 – das Ziel zur Verringerung von Verpackungsabfällen steigt auf 10 %
Die nächste Stufe von Art. 43 sieht mindestens 10 % Verringerung der Verpackungsabfälle pro Kopf gegenüber 2018 vor.
In Verbindung mit den Vorgaben zur Minimierung, Wiederverwendung und Begrenzung von Einwegformaten bedeutet dies eine schrittweise Verlagerung der Regulierung von der Bewirtschaftung von Abfällen nach ihrer Entstehung hin zur Vermeidung der Abfallentstehung selbst.
1. Januar 2038 – Klasse C reicht nicht mehr aus
Ab dem 1. Januar 2038 muss eine Verpackung mindestens die Leistungsstufe B der Recyclingfähigkeit erreichen, um in Verkehr gebracht werden zu können.
Dies bedeutet eine Anhebung des Mindestschwellenwerts von 70 % für Klasse C auf mindestens 80 % für Klasse B.
Dies ist bereits bei der Gestaltung von Verpackungen vor 2030 eine wichtige Information. Ein Produkt, das ausschließlich auf die Mindesterfüllung der Klasse C ausgelegt ist, kann einige Jahre später eine weitere Änderung erfordern.
2040 – weiterer Anstieg des Ambitionsniveaus der PPWR
Das Jahr 2040 ist ein weiterer wichtiger Bezugspunkt für den Rezyklatanteil, die Wiederverwendung und die Verringerung von Verpackungsabfällen.
Für einen Teil der Kunststoffverpackungen erhöht Art. 7 die Mindestanteile an recyceltem Material.
| Kategorie | 2030 | 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindliche Verpackungen, hauptsächlich PET | 30% | 50% |
| Andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen | 10% | 25% |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30% | 65% |
| Sonstige erfasste Kunststoffverpackungen | 35% | 65% |
Die Schwellenwerte sind unter Berücksichtigung des vollständigen Umfangs von Artikel 7, der Berechnungsmethoden und der einschlägigen Ausnahmen anzuwenden.
2040 – 15% weniger Verpackungsabfälle pro Kopf
Die dritte Stufe des Ziels nach Artikel 43 sieht eine Verringerung der Verpackungsabfälle pro Kopf um mindestens 15% gegenüber 2018 vor.
| Jahr | Reduktionsziel gegenüber 2018 |
|---|---|
| 2030 | 5% |
| 2035 | 10% |
| 2040 | 15% |
Dies sind Ziele für die Mitgliedstaaten. Für Unternehmen sind sie jedoch ein wichtiges Signal für die Ausrichtung künftiger regulatorischer und wirtschaftlicher Instrumente.
Die wichtigste Falle im PPWR-Kalender: Das Datum kann von einem Rechtsakt der Kommission abhängen
Einige PPWR-Termine lassen sich ohne zusätzliche Bedingung nicht korrekt als ein einzelnes Datum angeben.
| Anforderung | Basisdatum | Zusätzliche Bedingung |
|---|---|---|
| Harmonisierte Kennzeichnung | 12. August 2028 | oder 24 Monate ab dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt – das spätere Datum |
| Gestaltung für das Recycling | 1. Januar 2030 | oder 24 Monate ab den entsprechenden delegierten Rechtsakten – das spätere Datum |
| Leerraumanteil | 1. Januar 2030 | oder 3 Jahre ab den entsprechenden Durchführungsrechtsakten – das spätere Datum |
| Recycling in großem Maßstab | 1. Januar 2035 | oder 5 Jahre ab den entsprechenden Durchführungsrechtsakten – das spätere Datum |
Deshalb sollte der PPWR-Zeitplan Ihres Unternehmens ein fortlaufend aktualisiertes Dokument sein und keine einmalige Tabelle, die 2026 erstellt und bis 2040 unverändert aufbewahrt wird.
Nicht jedes PPWR-Datum ist eine unmittelbare Pflicht für Unternehmen
In der PPWR gibt es drei verschiedene Arten von Fristen:
| Typ | Beispiel | Wer ist verantwortlich? |
|---|---|---|
| Unmittelbare Produktanforderung | Rezyklatanteil | zuständiger Wirtschaftsakteur |
| Anforderung abhängig von einem Rechtsakt der Kommission | Design for Recycling | Unternehmen nach Inkrafttreten des jeweiligen Termins |
| Ziel eines Mitgliedstaats | 5/10/15 % Abfallverringerung | Mitgliedstaat, der Instrumente mit Auswirkungen auf Unternehmen anwenden kann |
Die Unterscheidung ist beim Aufbau einer Compliance-Matrix wichtig. Ein staatliches Ziel sollte nicht automatisch als Konformitätsparameter einer einzelnen Flasche oder Schachtel eingetragen werden.
Was sollte das Unternehmen bereits 2026 geordnet haben?
Der größte Fehler wäre anzunehmen, dass bis 2029 nichts zu tun ist, weil einige Anforderungen erst 2030 beginnen.
Schon jetzt sollten Sie:
- alle Verpackungsarten erfassen,
- die Rolle des Unternehmens für jede Art bestimmen,
- Lieferanten und Komponenten zuordnen,
- Materialspezifikationen zusammentragen,
- Verpackungsversionen und -revisionen festlegen,
- bereits geltende Anforderungen ermitteln,
- diese von künftigen Anforderungen trennen,
- Verpackungen kennzeichnen, die vor 2030 neu gestaltet werden müssen,
- einen Mechanismus zur Überwachung neuer Rechtsakte der Kommission festlegen,
- die technische Dokumentation mit konkreten Verpackungsarten verknüpfen.
Der PPWR-Kalender sollte auch nach Unternehmensbereichen gegliedert werden
PPWR ist kein Projekt einer einzigen Compliance-Abteilung.
| Abteilung | Was sollte sie überwachen? |
|---|---|
| Einkauf | Lieferanten, Materialdaten, Rezyklat, Spezifikationsänderungen |
| R&D / Packaging | Recyclingfähigkeit, Minimierung, Konstruktion, Prüfungen |
| Quality | Prüfberichte, Versionsidentifikation, Änderungsverfahren |
| Legal / Compliance | Fristen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Rollen der Akteure |
| Marketing | Kennzeichnung und Änderungen des Grafikdesigns |
| Logistik | Transportverpackungen, E-Commerce, Leerraum und Wiederverwendung |
| IT / Stammdaten | Verpackungscodes, Komponenten, Versionen, Dokumente und Fristen |
Wie lässt sich der PPWR-Kalender mit der technischen Dokumentation verbinden?
Sie sollten nicht alle Konformitätserklärungen aktualisieren, nur weil sich ein Datum im Kalender geändert hat.
Zunächst muss festgestellt werden, ob die neue Anforderung:
- auf eine konkrete Verpackungsart anwendbar ist,
- die Grundlage der früheren Bewertung verändert,
- neue Daten oder Prüfungen erfordert,
- eine Neukonstruktion erfordert,
- eine Änderung der technischen Dokumentation erfordert,
- den Inhalt der Konformitätserklärung beeinflusst.
Daher sollte ein gutes System Folgendes verbinden:
Anforderung → Anwendungsdatum → Verpackungsart → Nachweis → Bewertung → Version der Dokumentation → Erklärung.
Häufigste Fehler bei PPWR-Zeitplänen
- den 12. August 2026 als Beginn aller Verpflichtungen zu betrachten;
- 2030 ohne Angabe eines konkreten Artikels einzutragen;
- die Bedingung „späterer der beiden Zeitpunkte“ zu übergehen;
- das Ziel eines Mitgliedstaats mit der Anforderung an eine einzelne Verpackung zu verwechseln;
- 2035 als einfache, bedingungslose Frist für jedes Element der Recyclingfähigkeit zu behandeln;
- 2038 und den Übergang von Klasse C zu Klasse B nicht zu berücksichtigen;
- keinen gesonderten Plan für den Rezyklatanteil im Jahr 2030 und 2040 zu haben;
- delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht zu überwachen;
- mit der Neugestaltung der Verpackung erst am Tag des Inkrafttretens der Anforderung zu beginnen;
- keine Verknüpfung des Kalenders mit der technischen Dokumentation.
PPWR-Kalender – Checkliste für die Umsetzung im Unternehmen
- Erstellen Sie ein Register aller PPWR-Anforderungen.
- Ordnen Sie jeder Anforderung eine Artikelnummer zu.
- Halten Sie das grundlegende Anwendungsdatum fest.
- Kennzeichnen Sie Fristen, die von Rechtsakten der Kommission abhängen.
- Ordnen Sie die Anforderung den entsprechenden Verpackungsarten zu.
- Legen Sie den fachlich Verantwortlichen für die Anforderung fest.
- Legen Sie eine interne Frist vor dem gesetzlichen Datum fest.
- Halten Sie fest, welche Daten oder Prüfungen einzuholen sind.
- Planen Sie eine Konstruktionsänderung, wenn sie erforderlich ist.
- Verknüpfen Sie das Bewertungsergebnis mit der technischen Dokumentation.
- Überwachen Sie die Veröffentlichung delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
- Überprüfen Sie den Kalender nach jeder wesentlichen Änderung von Rechtsvorschriften oder Leitlinien.
Wann lohnt es sich, die Überwachung von PPWR-Fristen zu automatisieren?
Bei wenigen Verpackungsarten kann der Kalender manuell geführt werden. Bei Hunderten von Varianten entsteht jedoch ein Problem mit Abhängigkeiten.
Eine neue Anforderung kann alle PET-Flaschen betreffen, jedoch keine Transportkartons. Eine andere kann ausschließlich E-Commerce-Verpackungen betreffen. Die nächste kann Anforderungen erst nach Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts ändern.
Den größten Nutzen bietet daher ein System, das nicht nur ein Datum speichert, sondern angeben kann, welche konkreten Verpackungen Maßnahmen erfordern.
PPWR-Kalender – wichtigste Erkenntnisse für 2026–2040
Die PPWR hat kein einheitliches Umsetzungsdatum. Der 12. August 2026 ist das grundlegende Datum für die Anwendung der Verordnung, doch weitere Anforderungen treten schrittweise in Kraft.
Für die meisten Unternehmen wird die Zeit um 2030 der größte Wendepunkt sein, wenn Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, bestimmte Einwegformate, Wiederverwendung und Leerraum zusammenfallen.
Im Jahr 2035 soll die Recyclingfähigkeit auch mit Recycling in großem Maßstab verknüpft werden, 2038 wird Klasse B zur Mindestklasse und 2040 bringt eine weitere Anhebung einiger Ziele.
Am wichtigsten ist jedoch die Unterscheidung zwischen festen Daten und Fristen, die von späteren Rechtsakten der Kommission abhängen. Dadurch kann das Unternehmen Projekte rechtzeitig planen, aber die Erfüllung von Anforderungen nicht nach einer Methodik erklären, die noch nicht endgültig eingeführt wurde.
FAQ – PPWR-Fristen und -Kalender
Ab wann gilt die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen können jedoch eigene spätere Fristen haben.
Was gilt seit dem 12. August 2026?
Ab diesem Datum ist die PPWR grundsätzlich anzuwenden, einschließlich der entsprechenden Pflichten der Wirtschaftsakteure und der bereits für diesen Zeitpunkt vorgesehenen Anforderungen, wie etwa der Beschränkung von PFAS in Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind. Dies bedeutet nicht, dass alle für 2030–2040 vorgesehenen Anforderungen beginnen.
Was ändert sich in der PPWR ab 2030?
Um das Jahr 2030 gewinnen unter anderem die Kriterien der Recyclingfähigkeit, Mindestanteile an recyceltem Material in bestimmten Kunststoffverpackungen, die Minimierung von Gewicht und Volumen, Beschränkungen bestimmter Einwegformate, Wiederverwendungsziele sowie das Leerraumverhältnis an Bedeutung. Einige Fristen hängen von Rechtsakten der Kommission ab.
Beginnen alle PPWR-Anforderungen mit dem Datum 2030 genau am 1. Januar 2030?
Nein. Beispielsweise nutzen die Kriterien für Design for Recycling sowie das Leerraumverhältnis einen Mechanismus mit einem späteren Datum, das vom Inkrafttreten entsprechender delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte abhängt.
Was ändert sich im Jahr 2038?
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen, die dem System der Leistungsklassen der Recyclingfähigkeit unterliegen, mindestens die Klasse B erreichen, die einem Niveau von mindestens 80 % entspricht. Klasse C wird grundsätzlich nicht mehr ausreichen, um die Verpackung in Verkehr zu bringen.
Quellen
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle – EUR-Lex
Leitlinien der Europäischen Kommission: Mitteilung der Kommission C/2026/3084 – Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40
Im Artikel wurden insbesondere verwendet:
- Art. 5 – Stoffe in Verpackungen und Beschränkung von PFAS,
- Art. 6 – Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
- Art. 7 – Mindestanteil an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen,
- Art. 10 – Minimierung von Verpackungen,
- Art. 12 – Kennzeichnung von Verpackungen,
- Art. 15–21 – Pflichten der Wirtschaftsakteure,
- Art. 24 – Leerraumverhältnis,
- Art. 25 und Anhang V – Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate,
- Art. 29 – Wiederverwendungsziele,
- Art. 38–39 – Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung,
- Art. 43 – Vermeidung von Verpackungsabfällen,
- Art. 50 – Pfandsysteme und getrennte Sammlung,
- Art. 71 – Inkrafttreten und Anwendung der PPWR.
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